Unter dem Thema Patientenverfügung - was passiert wenn uns etwas passiert und wir unseren Willen nicht mehr kundtun können – fand der Bezirksdelegiertentag der Frauen Union am 28.06. 2008 im Vinzenz von Paul Hospital Rottenmünster / Rottweil, statt.
das Podium Mit den Worten „der Bezirksdelegiertentag der Frauenunion findet immer bei Sonne statt“ begrüßte die Kreisvorsitzende der Frauen Union des Landkreises Rottweil, Frau von Bissingen, die Anwesenden. Das Leitthema als auch die Wahl des Veranstaltungsortes verbindet zu dem, die vom Schicksal betroffenen Menschen. Als Gäste konnte Frau von Bissingen Annette Widmann-Mauz MdB, Landesvorsitzende der FU und gesundheitspolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Bundestag, Herrn MdL Stefan Teufel als auch Herrn Verwaltungsdirektor a.D. Birner sowie Frau Hau und Frau Rebstock von der Vorsorgeinitiative Tuttlingen (VIT) willkommen heißen. Birgit Veith, Bezirksvorsitzende der Frauenunion, wies in Ihrer Begrüßungsrede darauf hin, dass das Thema, welches zufällig zeitgleich auch auf Bundesebene größte Aufmerksamkeit und Resonanz erhält, verdeutlicht, dass es keine parteipolitisch abgrenzbare Haltung gibt. Der Segen als auch das Leid welches die moderne Medizin ermöglicht, führt viele, insbesondere ältere Menschen, dazu die ärztliche Versorgung bei Verlust des eigenen Willens mit Hilfe einer Patientenverfügung im Vorfeld festlegen zu wollen. „Kann jemand dies objektiv einschätzen, bzw. wie weit reichend kann eine Patientenverfügung sein?“ Diese sensiblen Fragen waren zu beantworten. Frau Veith verdeutlichte in ihrer Ansprache, dass die Aufgabe des Staates nicht darin bestehe das Sterben zu regulieren, sondern die Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen. Bei diesem sensiblen Thema hat jeder Abgeordnete nach seinem Gewissen, seiner Moral und seiner Ethik zu entscheiden. Die Befürchtungen und Ängste das am Ende des Lebens der letzte Wille nicht befolgt würde, führt nach Aussage von Annette Widmann-Mauz bei vielen Menschen dazu diesen Lebensabschnitt selbst bestimmen zu wollen. Bei der anhaltenden Debatte besteht, nach Aussage von Frau Widmann-Mauz, aber die Gefahr, dass viele Menschen nicht mehr frei ihre Wünsche und Bedürfnisse formulieren aus Angst dem System oder nahen Angehörigen zur Last fallen zu können. Daher ist es unumgänglich für die Betroffenen mehr Sicherheit zu schaffen. Voraussetzungen dafür sind die objektiven Rahmenbedingungen, insbesondere die Hospizarbeit als auch die palliativmedizinische Versorgung, zu verbessern. Die Willensäußerung des Einzelnen ist zu achten. Der Begriff Lebensschutz als auch Selbstbestimmung des Einzelnen dürfen nicht als Gegensätze verstanden werden. Die eigentliche Frage aber, die es zu beantworten gilt ist, inwieweit kann im Heute bewusst entschieden werden über den Morgen ohne Bewusstsein. Soweit eine Lebensrettungschance besteht, muss der Schutz des Lebens durch den Staat formuliert werden. Nach Annette Widmann-Mauz ist für diesen Fall eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung festzulegen. Die Patientenverfügung sollte auf Fälle der sinnlosen Verlängerung des Lebens bei Todkranken begrenzt werden. Eine Patientenverfügung kann auch eine Waffe gegen sich selbst sein. Umfangreiche Gespräche und Informationen sind vor Erstellung einer Patientenverfügung erforderlich und einzuholen. Eine Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche individuelle Entscheidung. Ärzte als auch Angehörige sollten im Entscheidungsfindungsprozess mit einbezogen werden, so dass kein Spielraum für Fehlinterpretationen geschaffen wird. Frau Widmann-Mauz appellierte daran dem Leben in seiner Vielfalt auch in schwierigen neuen Situationen eine Chance zu geben. Dies sollte, in einer christlich geprägten Gesellschaft, gesichert und geschützt sein. An Fallbeispielen erläuterten Frau Hau als auch Frau Rebstock von der Vorsorgeinitiative Tuttlingen(VIT) auf sehr eindrucksvolle Weise die unterschiedlichen Möglichkeiten der Betroffenheit als auch deren rechtlichen Regelung. Dabei wurde es dem Zuhörer an realen aus der Praxis der VIT bekannten Fällen verdeutlicht, welche weitgreifende Problematik dieses Thema beinhaltet. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist neben der freien Willensäußerung des Verfassers die Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der medizinischen Möglichkeiten zu erkennen und auch darüber zu entscheiden. Die Patientenverfügung muss selbst erstellt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Es ist keine Formvorschrift festgelegt. Die Patientenverfügung kann auch mündlich erfolgen. In der Patientenverfügung sollten auch persönliche Wertvorstellungen festgehalten werden, um dem Arzt Informationen über den eigenen Willen und damit auch Unterstützung für die zu treffenden Entscheidungen zu geben. Solange ein Patient seinen Willen noch weitergeben kann, gilt dieser. Die Patientenverfügung findet erst dann Anwendung, wenn die Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Voraussetzung für die Anwendung der Patientenverfügung ist, dass der Sterbeprozess begonnen hat. Es muss eine schwere irreversible Grunderkrankung, schwere Hinschädigung oder ein fortgeschrittener Hirnabbauprozess (z. Bsp. fortgeschrittene Demenz) vorliegen. Die Patientenverfügung findet dann Anwendung, wenn der Zustand beschrieben wird, für den der Verfasser deren Anwendung festgelegt hat. Die Maßnahmen müssen benannt werden die zu ergreifen sind. Es muss erkennbar sein, dass die Patientenverfügung aus freiem Willen selbstständig verfasst wurde. Der Betroffene muss in der Patientenverfügung erkennbar formuliert haben, dass diese tatsächlich in der eingetretenen Situation zur Anwendung kommen soll. Daher sollte die Patientenverfügung alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden. Frau Hau als auch Frau Rebstock wiesen darauf hin, dass auch andere Regelungsmöglich- keiten bestehen. Neben der Patientenverfügung besteht die Möglichkeit durch eine Gesundheitsvollmacht eine Vertrauensperson zu bestimmen welche die Interessen des Patienten in allen Fragen vertreten kann. Die Gesundheitsvollmacht bedarf keiner Form, sollte aber aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Sie gilt unmittelbar. Die Gesundheitsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass sie unabhängig von Art und Umfang der Erkrankung Gültigkeit hat. Soweit der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann, kann die bestimmte Vertrauensperson aktiv für den Betroffenen handeln. Bei der Betreuungsverfügung kann der Verfasser im Vorfeld dem Vormundschaftsgericht den zu wählenden Betreuer vorschlagen. Er kann in der Betreuungsverfügung auch festhalten, welchen Personenkreis im Falle einer erforderlichen Betreuung als Betreuer nicht bestimmt werden sollte. Die Generalvollmacht umfasst die Möglichkeit allumfassend die Gesamtheit des Vermögens, des persönlichen Aufenthaltes, des Briefgeheimnisses an eine Person des Vertrauens zu übertragen. Frau Hau als auch Frau Rebstock verdeutlichten in Ihrem Vortrag, dass die Patientenverfügung kein Allheilmittel für das zu lösende Problem ist und sein kann. Eine kritische und intensive Auseinandersetzung mit allen Beteiligten ist noch zu führen. Die im Anschluss des Vortrages anhaltende rege Diskussions- als auch Fragerunde mit den Podiumsteilnehmern verdeutlichte die Brisanz des gewählten Themas aber auch die hervorragend organisierte und überaus gelungene Veranstaltung. Die Bezirkvorsitzende Frau Veith bedankte sich bei den Organisatorinnen der Veranstaltung Frau von Bissingen als auch bei Frau Liebermann für die gelungene Wahl des Veranstaltungsortes als auch der Podiumsmitglieder. Im Anschluss der Veranstaltung nutzten die Anwesenden die Möglichkeit gemeinsam mit Herrn Birner die Anlagen des Vinzenz von Paul Hospital Rottenmünster, insbesondere die Kirche als auch den Kapitelsaal, zu besichtigen. Helga Hauser Pressereferentin